Satzung

„Flora“ e.V., Förderverein für seelisch kranke Menschen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Ziel des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedsbeiträge

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

§ 11 Vereinsorgane

§ 12 Der Vorstand

§ 13 Rechnungsprüfer

§ 14 Mitgliederversammlung

§ 15 Fachausschüsse

§ 16 Wählbarkeit der Organe

§ 17 Veröffentlichungen

§ 18 Gerichtsstand

§ 19 Beendigung der Tätigkeit des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Flora“ e.V., Förderverein für seelisch kranke Menschen, und ist eingetragen bei dem AG Stendal – Vereinsregister – unter der Registernummer VR 38009. Der Verein hat seinen Sitz in Haldensleben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins
Ziele des Vereins sind:

  • Interessenvertretung und Schutz des einzelnen psychisch Kranken oder geistig Behinderten.
  • Schaffung verschiedener Wohnformen für psychisch/geistig Behinderte, Schaffung von Zweckbetrieben mit langfristigem Ziel einer GmbH-Gründung und anderen Rechtsformen und anderen geschützten Arbeitsangeboten.
  • Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die erforderlichen Einrichtungen selber schaffen oder in Trägerschaft gemäß dem Subsidaritätsprinzip aus öffentlicher Hand übernehmen.
  • Information der Öffentlichkeit und der an der psychiatrischen Versorgung Beteiligten.
  • Formulierung ethischer Prämissen, die die Menschenwürde der Patienten in den Mittelpunkt stellen.



§ 3 Gemeinnützigkeit und Verwendung von Vereinsmitteln
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist gemeinnützig tätig und strebt an, auch im juristischen Sinne als gemeinnützig anerkannt zu werden. Etwaige Gewinne des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mitglied können Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, Vereinigungen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft von Vereinigungen und juristischen Personen erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag innerhalb von 4 Wochen. Bei ablehnender Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Beschwerde einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.



§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der Arbeit und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die Satzung zu achten und im Rahmen der Aufgaben des Vereines aktiv mitzuarbeiten.



§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein ist bei Erwerbsfähigen beitragspflichtig, bei nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit besteht keine Beitragspflicht. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Festsetzung erfolgt jährlich für das folgende Geschäftsjahr und ergeht in Form eines Beschlusses. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern eine erneute Beschlussfassung nicht erfolgen sollte, bestehen die zuletzt beschlossenen Beiträge fort. Die Zahlung des Beitrages erfolgt von jedem Mitglied in Form eines Jahresbeitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres durch Einzahlung auf das Konto des Vereines. Spenden können auf das Spendenkonto eingezahlt werden. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3 zahlen ihren Beitrag entsprechend der in den Vereinbarungen getroffenen Festlegungen.



§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
  • Austritt
  • Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Nachweis des Zuganges obliegt dem Erklärenden. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Mit der Austrittserklärung/Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Vereinsvermögen, einschließlich bereits gezahlter Beiträge.



§ 10 Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann erfolgen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereines. Diese sind insbesondere:

  • Verstoß gegen die Satzung
  • vereinsschädigendes Verhalten
  • unbegründeter Inaktivität
  • Beitragsrückstand, nach zweimaliger Mahnung

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.



§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Fachausschüsse (fakultativ)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.



§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein. Der Vorstand besteht aus:

  • a) den beiden Vorsitzenden
  • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem Schatzmeister
  • d) maximal 4 weiteren Vorstandsmitgliedern

Gemäß § 26 (2) BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

  • die beiden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam oder
  • einen Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem unter b) und/oder c und d) genannten Vorstandsmitglied.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Der Vorstand bestellt die Einrichtungsleitung zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB. Die Vertretungsmacht dieses Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. (Siehe Stellenbeschreibung der Einrichtungsleitung) Weiterhin ist die Einrichtungsleitung berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 16 dieser Satzung.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zur Besetzung dieses Vorstandspostens vorzunehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens drei Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anders vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst die Stimme eines Vorsitzenden, dann die Stimme des Versammlungsleiters der Vorstandssitzung.



§ 13 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes nach § 12 der Satzung sein. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.



§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zweimal im Geschäftsjahr sowie nach Bedarf vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die vom Vorstand einzuhaltende Frist beträgt 15 Kalendertage. Der Tagungsort ist Haldensleben, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

  • a) Genehmigung, des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüferberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • e) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
  • f) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
  • g) Ernennung eines Ehrenmitgliedes
  • h) Wahl, Abberufung und Erweiterung des Vorstandes und anderer Organe
  • i) Änderung der Satzung
  • j) Auflösung des Vereines

Die Beschlüsse unter den vorgenannten Punkten g) bis i) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.



§ 15 Fachausschüsse
Auf Vorschlag des Vorstandes können mit Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet werden. Die Fachausschüsse befassen sich mit Spezialfragen bei der Entwicklung der Nervenheilkunde und damit im Zusammenhang stehende Probleme. In ihnen arbeiten fachkompetente Vereinsmitglieder mit. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter ihres Fachausschusses.



§ 16 Wählbarkeit der Organe
Die auf Grundlage der Satzung vorzunehmenden Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes kann in Blockwahl vorgenommen werden. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlperiode beträgt für den Vorstand und die Rechnungsprüfer 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.



§ 17 Veröffentlichungen
Der Vorstand beabsichtigt ein Mitteilungsblatt herauszugeben. Er kann sich aber auch anderer publizistischer Mittel bedienen.



§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Stendal.



§ 19 Beendigung der Tätigkeit des Vereins
Die Beendigung der Tätigkeit des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abwicklung aller damit verbundenen Geschäfte erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu berufenden Liquidator. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das „Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung“ in 39359 Calvörde (Außenstelle der Neinstedter Anstalt), welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Tag der Errichtung: 06.02.2003

Vertretungsberechtigter Vorstand:
Dr. med. Gisela Kondratjuk
Eberhard Resch